Verfallklauseln stehen in vielen Arbeitsverträgen. Darin ist meist geregelt, daß Ansprüche aus dem Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies nicht, so verfallen die nicht geltend gemachten Ansprüche. Dies kann sich z.B. auf die Vergütung, Urlaubsansprüche oder andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Bisher wurde eine solche Vertragsgestaltung grundsätzlich als wirksam angesehen.
Verfallklauseln in Arbeitsverträgen könnten jetzt häufiger unwirksam sein. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 wurde § 309 BGB geändert. In dieser Vorschrift sind Regelungen aufgeführt, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind. AGB sind nach der gesetzlichen Definition Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei gestellt werden. Die meisten Arbeitsverträge fallen unter diese Definition und sind daher als AGB zu bewerten. Das bedeutet, daß die in dem Vertrag gestellten Klauseln den Kontrollvorschriften der §§ 305 ff. BGB unterfallen. Klauseln, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind unwirksam.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 233), wurde nun § 309 Nr.13 BGB in das BGB aufgenommen, wonach eine Klausel, wie die oben beschriebene unwirksam wäre. In der Vorschrift heißt es:
§ 309 | (Form von Anzeigen und Erklärungen) 13. eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden | |||
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder | ||||
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder | ||||
c) an besondere Zugangserfordernisse. | ||||
Es ist nach der Rechtsänderung nun unzulässig, Erklärungen, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben sind, in vorformulierten Arbeitsverträgen an eine strengere Form als die Textform zu knüpfen. Die Textform ist im Gegensatz zur Schriftform, die nur im Original unterschriebene schriftliche Dokumente meint, jede textliche Verkörperung einer Erklärung, also auch z.B. eine Email, eine SMS o.ä.
Auch die sogenannte Geltendmachung eines Anspruchs ist eine Erklärung im Sinne von § 309 Nr. 13 BGB. Dies bedeutet, sieht heute ein Vertrag für eine solche Erklärung die Schriftform vor, so ist diese Regelung unwirksam. Die Folge ist, daß die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch dann nicht verfallen, wenn sie gar nicht geltend gemacht werden. Es gelten hier lediglich die gesetzlichen Verjährungsregeln.
Aber Achtung: Die neue Rechtslage gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen worden sind. Für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, ist die Schriftformklausel kein Wirksamkeitshindernis. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Verfallklausel aus anderen Gründen möglicherweise unwirksam sein könnte.
Bei Fragen zu Klauseln des Arbeitsvertrages empfehlen wir daher, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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