Eine sogenannte Unternehmervollmacht soll die Fortführung eines Unternehmens sichern, wenn der Unternehmer ausfällt: Zahlreiche mitten im Leben stehende Unternehmer ignorieren, dass auch sie durch Krankheit oder Unfall längerfristig ausfallen können, gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit verlieren. Zwingend durch eine Unternehmervollmacht regelungsbedürftig sind die Fälle, in denen der Unternehmer als alleiniger Firmeninhaber oder Gesellschafter-Geschäftsführer ausfällt. Die üblichen Muster für Generalvollmachten sind meist ausschließlich auf die Bedürfnisse des privaten Lebensbereiches zugeschnitten und genügen nicht den Anforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechtes. So kann (und sollte) z.B. der GmbH-Alleingesellschafter einer Vertrauensperson Stimmrechtsvollmacht erteilen, sich im Krisenfall auch selbst zum Geschäftsführer zu bestellen. Das mögliche Szenario – Einsetzung eines fremden Dritten als Betreuer durch das Vormundschaftsgericht – sollte in jedem Fall durch entsprechende vorsorgende Unternehmervollmachten vermieden werden.
Dieser kurze Beitrag kann nur einen kleinen Einblick in die Komplexität der Thematik der Nachfolgeplanung im unternehmerischen Bereich geben, da stets berücksichtigt werden muss, dass der Unternehmer neben seinem Betriebsvermögen in der Regel über weitere Vermögenswerte, wie z.B. das selbst genutzte Einfamilienhaus, das vermietete Mehrfamilienhaus, Bankguthaben, etc. verfügt. Auch diese Vermögenswerte müssen bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt und letztendlich in die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung eingebunden werden.
Empfehlung:
Auch bestehende letztwillige Verfügungen, Unternehmertestamente und Unternehmervollmachten sollten auf ihre Aktualität überprüft werden. Liegt keine Nachfolgeplanung mit letztwilliger Verfügung vor, so ist in jedem Fall – unabhängig davon, ob und wie der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014 reagiert – Handlungsbedarf gegeben.
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Erben und Vererben – die Notwendigkeit sicherer Nachfolgeplanung und Testamente
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Pflichtteil II – Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs
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Schenkungssteuerrisiko Oder-Konto
Ein Oder-Konto ist zumeist für Eheleute die erste Wahl für ihre Bankverbindung. Wie das Wort bereits sagt, kann sowohl Kontoinhaber A als auch Kontoinhaber B unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen. Die Motivationen für die Wahl eines Oder-Kontos können vielschichtig sein, meist ist jedoch die irrige Annahme der Grund, dass ein Zugriff auf ein derartiges […]