Bei der Nachfolgeregelung eines Unternehmers (Unternehmertestament) gilt es, gleichzeitig die komplexen Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts, aber auch die unterschiedlichen Lebenssituationen zu berücksichtigen. Der Jungunternehmer mit minderjährigen Kindern hat andere Prioritäten zu setzen, als ein kurz vor dem Ruhestand Stehender. Eine Standardlösung gibt es nicht. Steht ein Nachfolger fest, muss durch letztwillige Verfügung abgesichert werden, dass der „Auserwählte“ tatsächlich an die Stelle des Unternehmers treten kann. Nachstehend einige Schwerpunkte aus der Praxis der Nachfolgeplanung:
Einzelunternehmen
Beim einzelkaufmännischen Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Erbfall sämtliche Aktiva und Passiva des Unternehmens auf den oder die Erben übergehen. Bei Vorhandensein eines Unternehmensnachfolgers bietet es sich an, diesen durch das Unternehmertestament zum Alleinerben einzusetzen. Das übrige Vermögen kann dann – falls gewünscht – anderen Personen durch entsprechende Vermächtnisanordnungen zugewandt werden. Der Alleinerbe kann das Unternehmen unter Beibehaltung der Firmenkontinuität fortführen. Sollten mehrere Erben Unternehmensnachfolger werden, ist daran zu denken, das einzelkaufmännische Unternehmen noch zu Lebzeiten in eine andere Rechtsform, z.B. GmbH oder KG, umzuwandeln.
Personengesellschaften
Wird das Unternehmen als Personengesellschaft geführt, ist es zwingend erforderlich, das Unternehmertestament mit dem Gesellschaftsvertrag zu harmonisieren. Die Frage lautet: Lässt der Gesellschaftsvertrag eine Vererbung der Beteiligung – wie vom Erblasser gewünscht – zu?
Beispiel: Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft enthält folgende Regelung: Der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters geht auf seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des Gesellschafters waren, können die übrigen Gesellschafter das Ausscheiden gegen Abfindung zum bilanziell zu errechnenden Verkehrswert – ohne Berücksichtigung des Firmenwertes – beschließen.
Das Unternehmertestament lautet: Ehefrau und Kind werden Erben zu 1/2.
Konsequenz: Da die Ehefrau weder Mitgesellschafter noch Abkömmling des Unternehmers ist, wird sie aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen, was aber keinesfalls dem Willen des Unternehmers entsprach.
GmbH / GmbH & Co.KG
Der Abgleich zwischen Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung bzw. Unternehmertestament ist auch bei einer Beteiligung an einer GmbH oder GmbH & Co.KG unerlässlich. In aller Regel enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sogenannte Einziehungs- und Abtretungsklauseln, die beim Tod eines Gesellschafters eingreifen können. Ist es der Wunsch des Unternehmers, dass sein Geschäftsanteil für den / die Erben erhalten bleibt, muss anhand des Gesellschaftsvertrages geprüft werden, ob etwaige Einziehungs- oder Abtretungsklauseln dem entgegenstehen, da ansonsten böse Überraschungen nach dem Erbfall nicht ausgeschlossen werden können.
Betriebsaufspaltung
Derartige Überraschungen können auch auftreten, wenn z.B. durch eine Testamentsgestaltung eine Betriebsaufspaltung „ zerstört“ wird.
Beispiel: Die Brüder A und B sind zu 55% / 45% Gesellschafter einer GbR, die der A&B GmbH, bei der identische Beteiligungsverhältnisse bestehen, das Betriebsgrundstück vermietet. A verstirbt; nach seinem Testament wird die Ehefrau Alleinerbin und der Sohn erhält im Wege des Vermächtnisses den Geschäftsanteil an der GmbH.
Konsequenz:
Die Betriebsaufspaltung wird wegen Wegfalls der personellen Verflechtung beendet und der 55%ige Anteil des Grundstücks gilt als entnommen mit der Folge, dass der Entnahmegewinn zu versteuern ist.
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