Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch zukünftig sind zunehmend Unternehmen vom Generationenwechsel betroffen, was eine Planung der Unternehmensnachfolge erforderlich macht. Da es offensichtlich ein Tabu ist, sich mit der eigenen Sterblichkeit zu beschäftigen, errichten etwa 77% der Deutschen kein Testament, 20% haben ein mangelhaftes; jeder zweite Unternehmer hat seine Nachfolge nicht geregelt.
In der Nachfolgefrage stehen gerade Familienunternehmen vor dem konkreten Problem, dass sich aus dem Familienkreis niemand findet, der zur Unternehmensleitung geeignet oder der bereit ist, das Unternehmen in die Zukunft zu führen. In diesen Fällen droht bei Vorhandensein mehrerer potentieller Erben eine Zersplitterung der Unternehmensanteile, zum Teil sind erhebliche Erbauseinandersetzungen sowie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu befürchten.
Gerade im unternehmerischen Bereich sollte bei der Planung der Unternehmensnachfolge darauf geachtet werden, dass keine ungewollten Erbengemeinschaften entstehen. Im Gegensatz zur unternehmerischen Tätigkeit, welche auf Kontinuität angelegt ist, ist die Erbengemeinschaft nach ihrer Zielsetzung auf Auseinandersetzung gerichtet. Ein Beispiel soll diese Problematik verdeutlichen:
Der Einzelunternehmer A (65 Jahre) verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau B (63 Jahre); zwei gemeinsame Kinder C und D und ein nicht eheliches Kind des A (Kind E); zu dem Kind E hat der Erblasser seit 20 Jahren keinen Kontakt.
Einzelunternehmer A hatte keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag):
Hier tritt die gesetzliche Erbfolge mit dem Ergebnis der Fortführung des Unternehmens durch die Ehefrau B, die Kinder C, D und E in Erbengemeinschaft ein. Die Zukunft des Unternehmens ist in dieser Konstellation fraglich, Familienstreitigkeiten sind vorprogrammiert.
Abwandlung:
Die Eheleute A und B hatten ein sogenanntes „Berliner Testament“, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; Erben des Letztversterbenden sollten die Kinder C und D sein.
Unabhängig davon, ob die Ehefrau bei Vorversterben ihres Ehemanns geeignet ist, das Unternehmen fortzuführen, sieht sie sich im Erbfall mit großer Wahrscheinlichkeit mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder C, D und E konfrontiert, da diese im ersten Erbgang enterbt wurden.
Wer sich mit der Planung der Unternehmensnachfolge beschäftigt, sei es durch das bewusste Belassen der gesetzlichen Erbfolgeregelungen oder durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, lässt sich zumeist von dem Motiv leiten:
Wer soll etwas erhalten?
Dieser Ansatz ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht optimal und führt bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen in der Regel zu Testamenten mit folgendem Inhalt:
Wir, die Eheleute A und B, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn / unsere Tochter sein.
Wenn eine solche letztwillige Verfügung errichtet ist, gehen die Testierenden davon aus, nunmehr alles dafür getan zu haben, dass das Vermögen optimal auf den Ehegatten und hiernach auf die nächste Generation übergeht. Dies ist – auch möglicherweise aus erbschaftsteuerlichen Überlegungen – nicht immer der Fall, da eine geordnete Vermögensübergabe unter dem Gesichtspunkt:
Wie und zu welchem Zeitpunkt unter Ausnutzung welcher Gestaltungsmöglichkeiten wird das Vermögen an die nächste(n) Generation(en) übertragen?
erfolgen sollte.
Die Planung der Unternehmensnachfolge erfordert ein langfristiges und systematisches Vorgehen, da strategische, rechtliche und steuerliche Fragestellungen, betriebswirtschaftliche und familiäre Probleme berücksichtigt werden müssen. Die Nachfolgeplanung muss unabhängig von Alter des Firmeninhabers verfügbar sein und als dynamischer Prozess, den sich im Laufe der Zeit wandelnden Zielvorstellungen, aber auch neuen rechtlichen Situation angepasst werden. Hierbei ist die Frage der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten, einschließlich des Unternehmens, ebenso zu beantworten, wie die der Regelung für den Todesfall.
Die Vielzahl der zu berücksichtigenden Parameter einerseits und das im deutschen Recht vorhandene Gestaltungsinstrumentarium andererseits ermöglichen eine optimale Nachfolgeplanung und erhöhen zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Erbfall der Familienfrieden erhalten und das Vermögen nicht durch unnötige Erbschaftsteuern, Prozesskosten oder Pflichtteilsansprüche reduziert wird.
Voraussetzung hierfür ist die umfassende Analyse jedes Einzelfalls, da es – und dies ergibt sich aus der Sache selbst – keine Standardlösungen geben kann. Zu warnen ist in jedem Fall vor der einseitigen Betrachtung der Erbschaftsteuerfreibeträge. Auch wenn von der Seite des Fiskus insoweit keine Gefahr droht, kann sich durchaus eine intakte Familie als Erbengemeinschaft zerstreiten und das erarbeitete Familienvermögen in langwierigen Prozessen einer anderen – als der ursprünglich gedachten – Verwendung zuführen.
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