Ein Oder-Konto ist zumeist für Eheleute die erste Wahl für ihre Bankverbindung. Wie das Wort bereits sagt, kann sowohl Kontoinhaber A als auch Kontoinhaber B unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen. Die Motivationen für die Wahl eines Oder-Kontos können vielschichtig sein, meist ist jedoch die irrige Annahme der Grund, dass ein Zugriff auf ein derartiges Konto leichter ist, als die Einräumung einer Verfügungsbefugnis über das Konto. Nicht selten kommt der Vorschlag, ein derartiges Konto zu errichten, auch von den Beratern der Banken.
Mit nachstehendem Sachverhalt hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, zu befassen, der heute nicht an Aktualität verloren hat.
Die Eheleute A und B führten ein Gemeinschaftskonto als Oder-Konto. Der Ehemann hatte auf dieses Oder-Konto u.a. den Verkaufserlös aus der Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung einbezahlt. Die Finanzverwaltung unterwarf die Hälfte des Veräußerungserlöses der Schenkungssteuer, da sie in der Einzahlung auf das Oder-Konto eine Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau sah.
In seinem Urteil hat der BFH ausgeführt, dass eine derartige Zahlung als freigiebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungssteuer unterworfen werden kann. Er stellte weiter fest, dass in einem solchen Fall das Finanzamt die Feststellungslast für die Annahme einer Schenkung trägt, insbesondere dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte frei über die Hälfte des eingezahlten Guthabens verfügen kann.
Eine Umkehr der Feststellungslast – so der BFH – tritt dann ein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Konto beteiligt sind. Dies ist regelmäßig bei einem Oder-Konto der Fall. In diesem Fall hat der vermeintlich beschenkte Ehegatte zu beweisen, dass nur der einzahlende Ehegatte Rechte am Guthaben hat. Dies ist regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bestehende Kontoverbindungen, aber auch Depots, auf die Frage zu prüfen sind, ob es sich um ein Oder-Konto, bzw. Depot handelt. Wenn ja, ist in all den Fällen, in denen – zumindest überwiegend – nur ein Ehegatte einzahlt und eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung an den anderen Ehegatten nicht gewünscht ist, durch Gestaltungen im Vorfeld sicherzustellen, dass das Finanzamt nicht zu gegebener Zeit Schenkungssteuer erhebt.
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