Ansprüche des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit bzw. Arbeitszeitverringerung sind gesetzlich in § 8 TzBfG (außerhalb der Elternzeit) und § 15 BEEG (in der Elternzeit) geregelt.
Der Arbeitnehmer kann sich auf die Ansprüche, wie auch auf den gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, erst berufen, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.
Ähnlich wie im Kündigungsschutz gibt es auch für den Teilzeitarbeitsanspruch eine Schwelle der Beschäftigtenzahl. Für den Teilzeitarbeitsanspruch liegt diese bei mehr als 15 Arbeitnehmern. Im Unterschied zum Kündigungsschutz werden hier allerdings einfach die beschäftigten Personen gezählt, es findet keine Differenzierung bzw. keine Zusammenrechnung bestehender Teilzeitarbeitnehmer bzw. geringfügig Beschäftigter statt.
Nach § 8 Abs. 1 TzBfG besteht Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu verringern. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG soll in der Elternzeit die Arbeitszeitverringerung mindestens zwei Monate andauern und auf einen Umfang von zwischen 15 und 30 Wochenstunden noch auszuübender Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt begrenzt sein.
Wer seinen Teilzeitarbeitsanspruch geltend machen möchte, muss dabei einige Formalien beachten:
Nach dem TzBfG kann der Antrag mündlich gestellt werden. Aus Nachweisgründen ist allerdings ein Antrag wenigstens in Textform zu empfehlen. Der Antrag muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden.
Im Rahmen der Elternzeit nach BEEG beträgt die Frist bis zum Beginn der beabsichtigten Verringerung der Arbeitszeit sieben Wochen bei Kindern bis drei Jahren und bei Kinder zwischen drei und acht Jahren 13 Wochen. Hier ist die Schriftform vorgeschrieben (15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG).
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der Arbeitszeitverringerung beinhalten (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit soll der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit im Antrag angeben. (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG). Hier muss der Arbeitgeber über die Verteilung nach billigem Ermessen entscheiden. Dies bedeutet, dass er die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen muss. Nach der Rechtsprechung überwiegt die familiäre Einbindung des Arbeitnehmers regelmäßig die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit. Daher ist es sinnvoll, als Arbeitnehmer im Rahmen der Elternzeit seine Interessen an der Verteilung deutlich zu machen. Nur dann ist eine angemessene Berücksichtigung dieser Interessen möglich.
Außerhalb der Elternzeit muss der Arbeitnehmer den Verteilungswunsch spätestens in dem Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber konkretisieren. Einmal festgelegt, ist der Arbeitnehmer an die gewünschte Verteilung gebunden. Legt sich der Arbeitnehmer nicht fest, so darf der Arbeitgeber die Verteilung festlegen.
Ist ein Antrag gestellt worden, so gibt das Gesetz in § 8 Abs. 3 TzBfG vor, dass der Antrag mit der Zielsetzung einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erörtern ist. Im Rahmen der Elternzeit ist eine solche Erörterung zwar gewünscht (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG, „sollen sich innerhalb von vier Wochen einigen“), aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so muss er dies immer schriftlich tun. Nach dem TzBfG hat die Ablehnung spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Arbeitszeitverringerung zu erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Zustimmung als erfolgt. Eine Begründung muss der Arbeitgeber nicht angeben. Jedoch muss er sich auf betriebliche Gründe berufen können. Das Gesetz sieht hier beispielhaft vor, dass die Verringerung entweder die betriebliche Organisation , den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen müsse oder unverhältnismäßige Kosten verursache (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Klagt der Arbeitnehmer gegen die Ablehnung seines Antrages, muss der Arbeitgeber derartige Gründe konkret darlegen. Lediglich allgemeine Erwägungen hierzu reichen im Prozess nicht aus.
Nach dem BEEG muss der Arbeitgeber die Ablehnung auch schriftlich begründen. Er muss hierfür dringende betriebliche Gründe konkret darlegen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG). Es muss sich also um ganz konkrete Gründe handeln, die der Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegen stehen. Ein solcher Grund kann z.B. darin bestehen, dass der Arbeitgeber als Vertretung für die Elternzeit einen neuen Mitarbeiter in Vollzeit befristet eingestellt hat und darüber hinaus keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Letzteres müsste der Arbeitgeber allerdings konkret darlegen können. Für die Ablehnung des Antrages auf Verringerung oder Verteilung hat der Arbeitgeber vier Wochen Zeit. Diese Ablehnung hat der Arbeitgeber schriftlich zu begründen. Das Gesetz sieht außerdem eine Fiktion der Antragsannahme (und zwar in Bezug auf die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit) vor, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb bestimmter Fristen ab Zugang des Antrags schriftlich ablehnt. Die Ablehnungsfrist beträgt in einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vier Wochen und zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes acht Wochen. Werden also die Fristen nicht eingehalten, so gilt der Antrag, so wie er gestellt wurde, als angenommen (§ 15 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG).
Wird der Antrag angenommen oder berechtigt abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer einen erneuten Antrag auf Teilzeitarbeit erst wieder zwei Jahre nach der Annahme oder der berechtigten Ablehnung stellen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). In der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zweimal die Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG).
Im Falle einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung bleibt dem Arbeitnehmer nur, diesen Antrag im Wege einer Klage oder im Wege einer Einstweiligen Verfügung geltend zu machen. Letzteres erfordert ein rasches Handeln, damit dem Gericht die erforderliche zeitliche Dringlichkeit der Sache deutlich gemacht werden kann.
Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, so ist es zu empfehlen, sich anwaltlicher Unterstützung zu versichern. Hierzu beraten wir Sie gerne. Bitte vereinbaren Sie ggf. einfach einen Termin.
Rechtsstand dieses Artikels: 01.01.2015
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