Im Arbeitszeugnis bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, bestimmte Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und mit einem bestimmten Erfolg ausgeübt zu haben. Der Arbeitgeber bescheinigt damit eine gewisse Qualifikation des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen klagbaren Anspruch auf ein qualifiziertes, wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Darin muss neben dem vollständigen Namen des Arbeitnehmers und dessen Geburtsdatum dessen Tätigkeitsbereich, die darin ausgefüllten wesentlichen Aufgaben, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers enthalten sein. Schließlich ist eine zusammenfassende Beurteilung notwendig, die in Summe den Einzelbeurteilungen im Leistungs- und Verhaltensbereich entspricht.
Wahlweise kann der Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis fordern. Dieses enthält nur Mindestangaben des § 109 GewO (Art und Dauer der Tätigkeit) und ist daher für Bewerbungen weniger gut geeignet.
Das Zeugnis muss alles enthalten, was ein Leser erwarten würde. Es muss insbesondere vollständig und wahr sein.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Arbeitszeugnis auf einem Geschäftsbogen, in Maschinenschrift verfasst wird und keine Kniffe oder Verschmutzungen oder Rechtschreibfehler aufweist. Erforderlich ist ferner die Unterschrift des Arbeitgebers bzw. der für ihn zeichnungsberechtigten Person. Die Bevollmächtigung dieser Person muss durch entsprechenden Zusatz (Geschäftsführer, Prokurist o.ä.) deutlich gemacht werden.
Wenn sich das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers ändert, kann er ein Zwischenzeugnis verlangen, das den vorbeschriebenen Formalien entsprechen muss. Dies ist auch empfehlenswert, damit der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses seine Leistungen in allen Tätigkeitsbereichen nachweisen kann. Dies hat nämlich Auswirkungen auf das Beendigungszeugnis.
Wie der Arbeitgeber das Zeugnis formuliert, liegt bei ihm. Er hat auch einen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung des Arbeitnehmers. Letztlich darf lediglich kein Zweifel aufkommen, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beurteilt. Obwohl er wohlwollend formulieren muss, darf er nicht doppeldeutige Formulierungen verwenden.
Was die „Benotung“ angeht, hat sich eingebürgert, die bekannten Schulnoten in wohlwollende Formulierungen umzusetzen, die von der Rechtsprechung anerkannt sind. So bedeutet etwa die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ein „sehr gut“. Fehlt die Endung „…sten“, ist es nur noch ein „gut“.
Ferner darf der Grund der Beendigung nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers genannt werden.
Einen Anspruch auf eine verbindliche Abschlussformel, den Ausdruck des Bedauerns o.ä. hat der Arbeitnehmer allerdings nicht.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis den rechtlichen Anforderungen entspricht, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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