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Es gibt viele seriöse Anbieter von Branchenverzeichnissen im Internet und als Druckwerke. Es gibt aber auch schwarze Schafe, die in den letzten Jahren wiederholt von sich Reden machen. Sie locken ihre Kunden mit raffiniert aufgebauten Formularen in kostenpflichtige Anzeigenverträge. In dem Rechtsstreit Az. 11 C 2668/08 vor dem Amtsgericht Ingolstadt klagte ein Psychotherapeut gegen den Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses aus Kösching auf Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, aufgrund eines vom Kläger unterzeichneten Formulars an den Beklagten eine Vergütung für einen hervorgehobenen Eintrag in das Branchenverzeichnis zu zahlen. Der Psychotherapeut gewann den Rechtsstreit. Das Verfahren reiht sich ein, in eine ganze Welle von ähnlichen Rechtsstreitigkeiten gegen unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten aus dem Ort Kösching, die alle, vorwiegend im medizinischen Bereich, Telefon-Verzeichnisse betreiben. Diese Fälle haben alle gemeinsam, daß die Kunden, meist Ärzte, einen Auftrag für Inserate in einem Branchenverzeichnis unterschrieben haben. Die Auftragsformulare sind dabei stets, wenn auch in mehreren Varianten, so aufgebaut, daß dem Kunden als erstes ins Auge fällt, daß er einen kostenfreien Grundeintrag erhalte. Die Formulare sind so gestaltet, daß sie wie ein Korrekturabzug anmuten, der noch bestätigt werden muß. An versteckter Stelle befindet sich dann klein gedruckt der Hinweis, mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars werde ein Auftrag über eine kostenpflichtige hervorgehobene Anzeige zu einem bestimmten Anzeigenpreis erteilt.
In dem beschriebenen Fall erklärte der Anwalt des Psychotherapeuten die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und argumentierte weiter, die Zahlungsklausel sei als überraschende Klausel gem. § 305 c BGB unwirksam. Dem folgte das Gericht in seiner Bewertung. Außerdem verurteilte das Gericht den Branchenbuchbetreiber zur Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten des Psychotherapeuten.
Betroffene sollten es ernst nehmen, wenn Sie Mahnungen für solche Einträge in Branchenverzeichnisse der oben beschriebenen Art erhalten. Gem. § 124 BGB ist nämlich eine Anfechtung wegen Arglist nur binnen eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Getäuschte die Täuschung entdeckt, möglich. Eine Verzögerung der Sache kann daher dazu führen, daß eine Anfechtung nicht oder nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Dies vermindert möglicherweise die Aussichten, die Forderung abwehren zu können. Zunächst muß geprüft werden, ob eine wirksame Zahlungsverpflichtung eingegangen worden ist. Zu diesem Zweck sollte das unterschriebene Vertragsformular bei dem Betreiber des Verzeichnisses angefordert werden. Dieses Formular sollte dann einem Rechtsanwalt zur Überprüfung übergeben werden. Wenn Anhaltspunkte für unwirksame Klauseln oder eine arglistige Täuschung vorliegen, sollte die Forderung unverzüglich zurückgewiesen und der Vertrag angefochten werden. Hält der Betreiber an seiner Forderung fest, wäre zu entscheiden, ob eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben werden muß. Damit kann dann gerichtlich festgestellt werden, daß die Forderung nicht begründet ist.
Wenn Sie ein solches Formular erhalten haben, unterschreiben Sie es nicht und leiten Sie es ihrer örtlichen Verbraucherzentrale weiter.
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